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# § 26 ZALS (Bayern) — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 24 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.

(2) Der Seminarleiter berichtet über den Leiter des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand der Studienreferendare eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. Die Studienreferendare sind dazu zu hören. Die Regierung trifft die Entscheidung.

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Zitiervorschlag: § 26 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/26

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