Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik

ZALS

§ 22 Besondere Verpflichtungen der Studienreferendare

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/22#abs-1 (1) Die Studienreferendare haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarleiters Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Ausgestaltung von Seminarveranstaltungen dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/22#abs-2 (2) Die Studienreferendare sind verpflichtet, den von ihnen erteilten Unterricht nachweislich vorzubereiten, das amtliche Schriftwesen zu führen und im Praktikum die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. Außerdem haben sie nach Weisung des Seminarleiters zu bestimmten Terminen (in der Regel zu Beratungsbesuchen) besondere Unterrichtsvorbereitungen zu fertigen, und zwar im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens drei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens eine.

§ 21 § 23