Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik

ZALS

§ 21 Ergänzende Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/21#abs-1 (1) Im Rahmen der Ausbildung sollen die Studienreferendare auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung gewinnen. Dazu gehören auch der Besuch von Seminarveranstaltungen, von Praktika und das Erstellen von Unterrichtsvorbereitungen. Die Studienreferendare sollen auch Einblick in andere Schularten und nach Möglichkeit in schulische Ganztagsangebote gewinnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/21#abs-2 (2) Im ersten Ausbildungsabschnitt soll den Studienreferendaren auch Gelegenheit gegeben werden, in heilpädagogische Tagesstätten, Schülerwohnheime oder andere sonderpädagogische Einrichtungen Einblick zu nehmen.

§ 20 § 22