Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik
ZALS§ 23 Seminarbogen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/23#abs-1 (1) Der Seminarleiter führt über jeden Studienreferendar einen Seminarbogen. Der Seminarbogen weist die dienstliche Verwendung des Seminarteilnehmers und seine Tätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes aus. Er wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes bei der Seminarleitung und nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für drei Jahre bei der Regierung aufbewahrt. Scheidet ein Studienreferendar aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/23#abs-2 (2) Die Feststellungen und Beratungsinhalte bei Beratungsbesuchen durch den Seminarleiter werden im Seminarbogen festgehalten. Hierzu gehören auch Aussagen über die Anfertigung und Durchführung der Unterrichtsvorbereitungen sowie die Führung des amtlichen Schriftwesens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/23#abs-3 (3) Zum Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vermerkt der Seminarleiter im Benehmen mit den anderen Ausbildungsbeteiligten im Seminarbogen, ob die Studienreferendare am Seminar regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen haben und den Anforderungen entsprechende Leistungen im Praktikum, im eigenverantwortlichen Unterricht (§ 19) und hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß § 22 aufweisen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/23#abs-4 (4) Die Studienreferendare können in den Seminarbogen Einsicht nehmen.