nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 ZALS (Bayern) — Besondere Verpflichtungen der Studienreferendare

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studienreferendare haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarleiters Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Ausgestaltung von Seminarveranstaltungen dienen.

(2) Die Studienreferendare sind verpflichtet, den von ihnen erteilten Unterricht nachweislich vorzubereiten, das amtliche Schriftwesen zu führen und im Praktikum die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. Außerdem haben sie nach Weisung des Seminarleiters zu bestimmten Terminen (in der Regel zu Beratungsbesuchen) besondere Unterrichtsvorbereitungen zu fertigen, und zwar im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens drei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens eine.

---

Zitiervorschlag: § 22 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
