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# § 21 ZALS (Bayern) — Ergänzende Ausbildung

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der Ausbildung sollen die Studienreferendare auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung gewinnen. Dazu gehören auch der Besuch von Seminarveranstaltungen, von Praktika und das Erstellen von Unterrichtsvorbereitungen. Die Studienreferendare sollen auch Einblick in andere Schularten und nach Möglichkeit in schulische Ganztagsangebote gewinnen.

(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt soll den Studienreferendaren auch Gelegenheit gegeben werden, in heilpädagogische Tagesstätten, Schülerwohnheime oder andere sonderpädagogische Einrichtungen Einblick zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 21 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/21

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