Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik

ZALS

§ 16 Durchführung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsformen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/16#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Seminarveranstaltungen, das Praktikum, eigenverantwortlichen Unterricht, eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten, ausbildungsbezogene Lehrgänge und andere ausbildungsbezogene Aufgaben der Studienreferendare.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/16#abs-2 (2) Der im Rahmen des Praktikums erteilte Unterricht und der eigenverantwortliche Unterricht dürfen zusammen im ersten Ausbildungsabschnitt 11 Wochenstunden, im zweiten Ausbildungsabschnitt 16 Wochenstunden nicht übersteigen.

§ 15 § 17