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# § 16 ZALS (Bayern) — Durchführung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsformen

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Seminarveranstaltungen, das Praktikum, eigenverantwortlichen Unterricht, eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten, ausbildungsbezogene Lehrgänge und andere ausbildungsbezogene Aufgaben der Studienreferendare.

(2) Der im Rahmen des Praktikums erteilte Unterricht und der eigenverantwortliche Unterricht dürfen zusammen im ersten Ausbildungsabschnitt 11 Wochenstunden, im zweiten Ausbildungsabschnitt 16 Wochenstunden nicht übersteigen.

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Zitiervorschlag: § 16 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/16

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