Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik

ZALS

§ 17 Seminarveranstaltungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/17#abs-1 (1) In jedem Ausbildungsabschnitt sind nach Möglichkeit wöchentlich zwei Ausbildungstage als Seminarveranstaltungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/17#abs-2 (2) Es können auch zwei oder drei Ausbildungstage zusammen gelegt werden. Der Seminarleiter kann für sein Seminar allein oder zusammen mit anderen Seminaren auch anderer Lehrämter zu den Ausbildungstagen geeignete Fachkräfte für einzelne Bereiche des Ausbildungsprogramms heranziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/17#abs-3 (3) Die Seminarveranstaltungen sollen den Teilnehmern Gelegenheit geben, Alltagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis sowie aus den weiteren Tätigkeitsfeldern gemeinsam zu erörtern und zu klären. Seminarleiter und Betreuungslehrer halten im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten; hierzu können auch andere geeignete Lehrkräfte oder sonstige Mitarbeiter im Schuldienst herangezogen werden. Die Studienreferendare halten bei den Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/17#abs-4 (4) Die Mitarbeit aller Teilnehmer an der Planung und Gestaltung des Ausbildungsprogramms und der Ausbildungstage ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

§ 16 § 18