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# § 7 ZALR (Bayern) — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte.

(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an der Schule ausgebildet, an der das Studienseminar eingerichtet ist (Seminarschule); dabei kann die Ausbildung teilweise auch an einer anderen Realschule stattfinden. Der erste Ausbildungsabschnitt dient der Erweiterung der Kenntnisse im Bereich der Erziehungswissenschaften, der staatsbürgerlichen Bildung sowie der Didaktik und Methodik der Prüfungsfächer auf der Grundlage des Studiums. Er umfaßt ferner die Einführung in die Schulpraxis und die Einführung in die besonderen Aufgaben des Realschullehrers.

(3) Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare einer anderen Schule (Einsatzschule) zugewiesen, soweit nicht ausbildungsbedingt ein Verbleib an der Seminarschule als Einsatzschule erforderlich ist. Einsatzschulen sind in der Regel staatliche Realschulen. Einsatzschule kann auch eine kommunale oder eine staatlich anerkannte private Realschule sein. Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich; er kann in besonderen Fällen geboten sein.

(4) Im dritten Ausbildungsabschnitt schließen die Studienreferendare ihre Ausbildung an der Seminarschule ab, in einem Erweiterungsfach gegebenenfalls auch an einer anderen Realschule. Nach Ablegung des letzten Prüfungsteils können Studienreferendare für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes einer benachbarten Realschule zur Unterrichtserteilung zugewiesen werden.

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Zitiervorschlag: § 7 ZALR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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