Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen
ZALR§ 6 Vereidigung
Stand: 25.08.2026
Die Studienreferendare sind am Tag ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vom Leiter der Seminarschule zu vereidigen. Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift verbleibt beim Studienseminar; eine Abschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen, eine weitere Abschrift wird dem Studienreferendar ausgehändigt. Vor der Vereidigung sind die Studienreferendare darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihnen der Eid im Hinblick auf ihre Stellung als Beamte und Lehrer auferlegt.