Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen
ZALR§ 8 Aufbau des Studienseminars für das Lehramt an Realschulen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/8#abs-1 (1) Die Studienseminare werden vom Staatsministerium an hierfür geeigneten Realschulen eingerichtet. Sie gliedern sich nach Fächerverbindungen in einzelne Fachseminare. Die allgemeine Ausbildung erfolgt gemeinsam für alle Fachseminare eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/8#abs-2 (2) Der Leiter der Seminarschule ist Dienstvorgesetzter der Seminarlehrer und Studienreferendare und Leiter des Studienseminars (Seminarleiter). Im Fall seiner Verhinderung vertritt ihn sein ständiger Vertreter auch in seiner Funktion als Seminarleiter. In besonderen Fällen kann das Staatsministerium einen anderen Seminarleiter bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/8#abs-3 (3) Das Staatsministerium bestellt geeignete Lehrer als Seminarlehrer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/8#abs-4 (4) Die Bestellungen nach Absatz 3 gelten für die Dauer eines Ausbildungsjahrgangs. Vertretungen regelt im Einzelfall das Staatsministerium.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/8#abs-5 (5) An den Einsatzschulen werden die Studienreferendare in jedem Fach, in dem sie eingesetzt sind, durch einen Betreuungslehrer (§ 12) betreut.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/8#abs-6 (6) Der Seminarleiter kann zusätzlich jeden an der Seminarschule tätigen Lehrer zur gelegentlichen Mitwirkung im Studienseminar heranziehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/8#abs-7 (7) Die für die allgemeine und fachspezifische Ausbildung zuständigen Seminarlehrer sind Vorgesetzte des Studienreferendars; solange der Studienreferendar einer anderen Schule zugeteilt ist, ist der Leiter dieser Schule Vorgesetzter.