(1) Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 20 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von vier Wochen, so kann bestimmt werden, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden.
(2) Der Seminarleiter berichtet dem Staatsministerium rechtzeitig und äußert sich, ob er eine Wiederholung nach Absatz 1 im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars für erforderlich erachtet. Der betreffende Studienreferendar ist dazu zu hören. Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.