Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen
ZALGM§ 14 Betreuungslehrkraft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/14#abs-1 (1) Die Betreuungslehrkräfte betreuen Lehramtswärter und Lehramtsanwärterinnen im Praktikum (§ 19). Sie sind in der Regel Klassenleiter oder Klassenleiterinnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/14#abs-2 (2) Die Betreuungslehrlehrkräfte führen im Rahmen ihrer Aufgabe insbesondere einen an aktuellen Entwicklungen orientierten didaktisch und methodisch geplanten und gestalteten Unterricht vor, besprechen ihn und geben den Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen Einblick in die tägliche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie in die weiteren Tätigkeitsfelder einer Lehrkraft. Sie beteiligen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und unterstützen sie in Abstimmung mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin im Rahmen des Praktikums (§ 19) bei der Erreichung der Ausbildungsziele.