Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

ZALGM

§ 13 Seminarrektor oder Seminarrektorin

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/13#abs-1 (1) Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin leitet ein Seminar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/13#abs-2 (2) Im besonderen obliegen dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin folgende Aufgaben:

1. Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen,

2. Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen im Praktikum (§ 19) oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Beratungsbesuchen werden die vorgeschriebenen Unterrichtsvorbereitungen vom Seminarrektor oder der Seminarrektorin eingesehen und beurteilt;

3. Mitwirkung bei der Auswahl der Betreuungslehrkräfte und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/13#abs-3 (3) Dienstsitz des Seminarrektors oder der Seminarrektorin ist die Schule, an der er oder sie unterrichtet.

§ 12 § 14