Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

ZALGM

§ 15 Sprecher oder Sprecherin der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/15#abs-1 (1) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen eines Seminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Ausbildungsabschnittes einen Seminarsprecher oder einer Seminarsprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/15#abs-2 (2) Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. Sie erfolgen schriftlich und geheim. Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin festgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/15#abs-3 (3) Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen des betreffenden Seminars. Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen, die in einem Fach an einem anderen Seminar ausgebildet werden, sind auch dort für die Wahl des Seminarsprechers oder der Seminarsprecherin wahlberechtigt und wählbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/15#abs-4 (4) Die Sprecher der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen haben die Aufgabe, im Gespräch mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin und der Leitung des Studienseminars Wünsche und Anregungen der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.

§ 14 § 16