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# § 13 ZALGM (Bayern) — Seminarrektor oder Seminarrektorin

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin leitet ein Seminar.

(2) Im besonderen obliegen dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin folgende Aufgaben:

1. Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen,

2. Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen im Praktikum (§ 19) oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Beratungsbesuchen werden die vorgeschriebenen Unterrichtsvorbereitungen vom Seminarrektor oder der Seminarrektorin eingesehen und beurteilt;

3. Mitwirkung bei der Auswahl der Betreuungslehrkräfte und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten.

(3) Dienstsitz des Seminarrektors oder der Seminarrektorin ist die Schule, an der er oder sie unterrichtet.

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Zitiervorschlag: § 13 ZALGM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/13

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