Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

ZALGM

§ 11 Leitung des Studienseminars

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/11#abs-1 (1) Die Leitung des Studienseminars ist für die gesamte Arbeit des Studienseminars verantwortlich. Sie leitet ein Seminar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/11#abs-2 (2) Im besonderen obliegen der Leitung des Studienseminars folgende Aufgaben:

1. Koordination der Arbeit der Seminare,

2. Koordination und Betreuung des Praktikums (§ 19) sowie Mitwirkung bei der Auswahl von Betreuungslehrkräften,

3. Mitwirkung bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten, einschließlich der Einführung neu ernannter Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,

4. Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter und mit Fachvertretungen der Universitäten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/11#abs-3 (3) Dienstsitz der Leitung des Studienseminars ist die Schule, an der sie unterrichtet.

§ 10 § 12