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# § 11 ZALGM (Bayern) — Leitung des Studienseminars

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung des Studienseminars ist für die gesamte Arbeit des Studienseminars verantwortlich. Sie leitet ein Seminar.

(2) Im besonderen obliegen der Leitung des Studienseminars folgende Aufgaben:

1. Koordination der Arbeit der Seminare,

2. Koordination und Betreuung des Praktikums (§ 19) sowie Mitwirkung bei der Auswahl von Betreuungslehrkräften,

3. Mitwirkung bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten, einschließlich der Einführung neu ernannter Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,

4. Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter und mit Fachvertretungen der Universitäten.

(3) Dienstsitz der Leitung des Studienseminars ist die Schule, an der sie unterrichtet.

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Zitiervorschlag: § 11 ZALGM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/11

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