Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien

ZALG

§ 6 Vereidigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Studienreferendar ist am Tag seines Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vom Vorstand des Studienseminars zu vereidigen. Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift verbleibt beim Studienseminar; eine Abschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen, eine weitere Abschrift wird dem Studienreferendar ausgehändigt. Vor der Vereidigung ist der Studienreferendar darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihm der Eid im Hinblick auf seine Stellung als Beamter und Lehrer auferlegt.

§ 5 § 7