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# § 6 ZALG (Bayern) — Vereidigung

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Studienreferendar ist am Tag seines Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vom Vorstand des Studienseminars zu vereidigen. Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift verbleibt beim Studienseminar; eine Abschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen, eine weitere Abschrift wird dem Studienreferendar ausgehändigt. Vor der Vereidigung ist der Studienreferendar darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihm der Eid im Hinblick auf seine Stellung als Beamter und Lehrer auferlegt.

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Zitiervorschlag: § 6 ZALG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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