Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien

ZALG

§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/7#abs-2 (2) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird der Studienreferendar an der Schule ausgebildet, an der das Studienseminar eingerichtet ist (Seminarschule); dabei kann die Ausbildung teilweise auch an anderen Gymnasien stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/7#abs-3 (3) Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird der Studienreferendar einer anderen Schule (Einsatzschule) zugewiesen, soweit nicht aus Gründen der Ausbildung ein Verbleib an der Seminarschule als. Einsatzschule erforderlich ist. Einsatzschulen sind in der Regel staatliche Gymnasien. Einsatzschule kann auch ein kommunales oder ein staatlich anerkanntes privates Gymnasium sein. Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich; er kann in besonderen Fällen geboten sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/7#abs-4 (4) Im dritten Ausbildungsabschnitt schließt der Studienreferendar seine Ausbildung an der Seminarschule ab. Abs. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Nach Ablegung des letzten Prüfungsteils kann der Studienreferendar für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes auch einer anderen Schule zur Unterrichtserteilung zugewiesen werden.

§ 6 § 8