Gesetze / ZAG-Anzeigenverordnung
ZAGAnzV§ 5 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/5#abs-1 (1) Die Absicht
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der Anlage 3 dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/5#abs-2 (2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/5#abs-3 (3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 der Inhaberkontrollverordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2278)
BGBl. 2018 I S. 2278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.