Gesetze / ZAG-Anzeigenverordnung

ZAGAnzV

§ 3 Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/3#abs-1 (1) Den Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Falle der Änderung von gemäß § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/3#abs-2 (2) Für das Einreichungsverfahren gilt § 1 Absatz 1.

§ 2 § 4