Gesetze / ZAG-Anzeigenverordnung
ZAGAnzV§ 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der Sicherung der Geldbeträge und der Absicherung für den Haftungsfall)
Stand: 10.06.2019
Den Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Beschreibung der wesentlichen Änderungen bei der Sicherung der Geldbeträge bzw. der Absicherung für den Haftungsfall einschließlich der Entwürfe der künftig geltenden Verträge beizufügen sowie das beabsichtigte Datum des Inkrafttretens der Änderung.
Änderungsverlauf
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2278)
BGBl. 2018 I S. 2278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.