Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Stand: 10.06.2019
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- VG Frankfurt am Main, 09.09.2015 – 7 K 3025/14.FAnwendbarkeit der ZAG-Bereichsausnahme auf Bargeldauszahlungen beim bargeldlosen Wareneinkauf in einer Spielstätte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit den zuständigen Behörden des anderen Staates und den zuständigen europäischen Behörden zusammen; dies schließt die §§ 60 und 61 ein. Die §§ 7a bis 8a des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.