Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.09.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG-2018/45#abs-1 (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zahlungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich zu bestätigen, ob der für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderliche Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG-2018/45#abs-2 (2) Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auf das Ersuchen darf keine Mitteilung des Kontostandes des Zahlers enthalten und besteht ausschließlich aus „Ja“ oder „Nein“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG-2018/45#abs-3 (3) Die Bestätigung nach Absatz 1 erlaubt es dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 45 ZAG →
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