Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

ZAG

§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund8 Entscheidungen

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

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