Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 31 ZAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Münster, 08.01.2024 – 7 KLs-6 Js 167/16-2/20
- OLG Hamm, 04.01.2018 – 4 Ws 196, 197/17
- OLG Düsseldorf, 01.09.2020 – 24 U 137/19Zitiert von 2
- LG Mannheim, 10.09.2019 – 23 KLs 618 Js 9394/19
- OLG Hamm, 11.10.2018 – 4 Ws 133/18Zitiert von 2
- BGH, 02.06.2021 – 3 StR 61/21Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Hawala-System betreibende Organisation; Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems als Finanztransfergeschäft; wiederholtes Erbringen von Zahlungsdienstleistungen als eine TatZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 22.05.2020 – 25 K 4735/17.WI.DZitiert von 1
- EuGH, 22.03.2018 – C-568/16Zitiert von 4
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