Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte
ZÄPrO§ 34
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/34#abs-1 (1) Der Meldung sind die für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, die Nachweise über etwa bewilligte Ausnahmen sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/34#abs-2 (2) Als Ersatz für die zahnärztliche Vorprüfung kann eine im Ausland vollständig bestandene entsprechende Prüfung nur ausnahmsweise anerkannt werden.