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§ 34 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Meldung sind die für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, die Nachweise über etwa bewilligte Ausnahmen sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung beizufügen.

(2) Als Ersatz für die zahnärztliche Vorprüfung kann eine im Ausland vollständig bestandene entsprechende Prüfung nur ausnahmsweise anerkannt werden.