Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte

ZÄPrO

§ 23

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/23#abs-1 (1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar dem Vorsitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/23#abs-2 (2) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 4 "sehr gut", von 5 bis 7 "gut" und von 8 bis 10 "befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.

§ 22 § 24