Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte
ZÄPrO§ 13
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/13#abs-1 (1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht genügend" (5) und "schlecht" (6) ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/13#abs-2 (2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.