Gesetze / Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
WährUmStAbschlG§ 1 Geldinstitute
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz),
2.
die in der Anlage zu § 1 und in § 18 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), bezeichneten Institute,
3.
Kreditinstitute im Saarland, das Postscheckamt Saarbrücken und die ehemalige Saarländische Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 441 -),
4.
Bausparkassen (§ 25 des Umstellungsgesetzes).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 WährUmStAbschlG →
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