Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung

WuSolvV

§ 31 Verwendung von Länderklassifizierungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversicherungsagentur vorhanden ist, anwenden.

§ 30 § 32