Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvV§ 31 Verwendung von Länderklassifizierungen
Stand: 10.06.2019
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversicherungsagentur vorhanden ist, anwenden.