Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvV§ 16 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-1 (1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:
Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-2 (2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-3 (3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-4 (4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, geschuldet wird. Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieser Verordnung sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-5 (5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) geschuldet wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-6 (6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-7 (7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-8 (8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen zugeordnet werden:
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-9 (9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-10 (10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-11 (11) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der
Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-12 (12) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-13 (13) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede Verbriefungsposition nach § 47 Absatz 1 und 3 zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-14 (14) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/16#abs-15 (15) Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. Satz 1 gilt nicht für Verbriefungspositionen.