Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung WuSolvV § 1 Anwendungsbereich Stand: 10.06.2019 Bund Diese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes.