Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung

WrWBauPrüfVO

§ 3 Durchführung der bautechnischen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/3#abs-1 (1) Die bautechnische Prüfung ist Teil des wasserrechtlichen Verfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/3#abs-2 (2) Die für die wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, die nach § 60 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung keiner Genehmigung bedürfen, Abweichungen im Sinne von § 67 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/3#abs-3 (3) Bei Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne von § 67 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie Anlagen, die nach § 67 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes von der obersten Wasserbehörde bestimmt worden sind, kann die zuständige Wasserbehörde das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie im Wege der Amtshilfe in die bautechnische Prüfung einbeziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/3#abs-4 (4) Mit der bautechnischen Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit und des Brandschutzes kann die zuständige Wasserbehörde anerkannte Prüfingenieure und das Prüfamt nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Fall von erdstatischen Nachweisen auch anerkannte Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau beauftragen. Hat die zuständige Wasserbehörde zuvor ihr schriftliches Einverständnis erteilt, kann auch der Bauherr den Prüfauftrag erteilen. § 111 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes bleibt davon unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/3#abs-5 (5) Die Prüfung der Nachweise nach Absatz 4 soll erst veranlasst werden, wenn sich absehen lässt, dass der beantragten Entscheidung im Übrigen stattgegeben werden kann. Die Beauftragung hat schriftlich unter Festlegung des Prüfumfangs, der Angabe der Bauwerksklasse und der Rohbausumme zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/3#abs-6 (6) Für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises und der anderen Nachweise nach gelten die Durchführungsverordnung zur SächsBO und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 30. August 2005 (SächsABl. S. 890), die durch Ziffer XXIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/3#abs-7 (7) In der Anlage zu dieser Verordnung werden die wasserwirtschaftlichen Anlagen in Bauwerksklassen entsprechend der Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeteilt. Über Zweifel an der Zuordnung eines konkreten Bauwerks zu einer Bauwerksklasse entscheidet die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung des Prüfingenieurs und des Verfassers. Dabei ist die Einordnung eines Bauwerks in eine Honorarzone nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Bauherrn bekannt zu geben.

§ 2 § 4