Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung
WrWBauPrüfVO§ 4 Pflichten des Bauherrn
Stand: 26.08.2026
Der Bauherr hat den Beginn der Bauarbeiten, eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen. Mit der Bauausführung der Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 darf nicht begonnen werden, bevor etwaige Nebenbestimmungen der zuständigen Wasserbehörde in der beantragten Entscheidung zur Prüfung der Sicherheitsnachweise und zum Baubeginn erfüllt worden sind.