Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung

WrWBauPrüfVO

§ 4 Pflichten des Bauherrn

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Bauherr hat den Beginn der Bauarbeiten, eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen. Mit der Bauausführung der Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 darf nicht begonnen werden, bevor etwaige Nebenbestimmungen der zuständigen Wasserbehörde in der beantragten Entscheidung zur Prüfung der Sicherheitsnachweise und zum Baubeginn erfüllt worden sind.

§ 3 § 5