Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung
WrWBauPrüfVO§ 2 Antragsunterlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/2#abs-1 (1) Mit dem Antrag auf wasserrechtliche Zulassung sind folgende Antragsunterlagen einzureichen:
1. ein Verzeichnis der Antragsunterlagen,
2. eine Beschreibung des Vorhabens,
3. ein Übersichts- und ein Lageplan,
4. Bauzeichnungen und Profildarstellungen,
5. bautechnische und hydraulische Nachweise,
6. ein Grundstücksplan und ein Grundstücksverzeichnis einschließlich eines Grundbuchauszugs der Abteilungen 1 und 2 des betroffenen Flurstücks,
7. früher erteilte Zulassungen,
8. Ergebnisse geotechnischer Untersuchungen,
9. Angaben zur Eigenkontrolle und
10. ein wasserrechtlicher Fachbeitrag zu den Bewirtschaftungszielen gemäß den §§ 27 bis 31 und § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes (Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/2#abs-2 (2) Die zuständige Wasserbehörde kann auf einzelne Antragsunterlagen verzichten oder die Vorlage weiterer Unterlagen fordern sowie gestatten, dass einzelne Antragsunterlagen nachgereicht werden. Sie kann zulassen, dass die bautechnische Prüfung im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/2#abs-3 (3) Vorlagen für Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren (Planvorlagen) müssen von hierzu befähigten Planfertigern erstellt worden sein, die die selbständige Bearbeitung gleichartiger Vorhaben oder ihre maßgebliche Mitwirkung daran nachweisen können. § 54 der Sächsischen Bauordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/2#abs-4 (4) Für Planvorlagen sollen die Planzeichen nach der Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für dort nicht festgesetzte Zeichen die Planzeichen nach DIN 2425 „Planwerke für die Versorgungswirtschaft, die Wasserwirtschaft und für Fernleitungen“ Teil 3 (Ausgabe Mai 1980), Teil 4 (Ausgabe Mai 1980), Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) und Teil 6 (Ausgabe Februar 1982) verwendet werden. Die DIN-Normen, auf die in Satz 1 verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Für die Höhen- und Lageangaben ist das amtliche Höhen- und Lagereferenzsystem des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/2#abs-5 (5) Soweit Antragsunterlagen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, sind diese Antragsunterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Auslegungsexemplare, die in Verfahren, für die eine Beteiligung Betroffener oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, veröffentlicht werden, sind zu anonymisieren, soweit die personenbezogenen Daten für den Zweck der Beteiligung Betroffener oder der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/2#abs-6 (6) Der Antrag und sämtliche Antragsunterlagen sind vom Verfasser sowie vom Antragsteller in der Erstfertigung zu datieren und handschriftlich zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/2#abs-7 (7) Die oberste Wasserbehörde kann zum Umfang der Planvorlagen für einzelne wasserrechtliche Zulassungen weitere generelle Regelungen durch Verwaltungsvorschrift treffen.