Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung

WrWBauPrüfVO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt

1. die Anforderungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und

2. die bautechnische Prüfung von Anlagen, insbesondere

a)

der Wasserversorgung,

b)

der Abwasserbeseitigung einschließlich der räumlich und funktional zugehörigen Schlammbehandlung,

c)

des Talsperren-, Wasserspeicher- und Hochwasserrückhaltebeckenbaus sowie

d)

des allgemeinen Wasserbaus,

für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Sächsischen Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/1#abs-2 (2) Für Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich, soweit die Voraussetzungen des § 26 Absatz 11 des Sächsischen Wassergesetzes erfüllt sind, erfolgt die bautechnische Prüfung und Dokumentation durch die Wasserbaudienststelle als zuständige Wasserbehörde selbst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/1#abs-3 (3) Bei bautechnisch unbedeutenden Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde die bautechnische Prüfung und Überwachung der Ausführung des Vorhabens beschränken oder auf sie verzichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/1#abs-4 (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen oder Anlagen ohne überwiegenden funktionellen Bezug zur wasserwirtschaftlichen Anlage, für Sonderbauten sowie für Anlagen, die keine baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WrWBauPr%C3%BCfVO/1#abs-5 (5) Diese Verordnung findet entsprechende Anwendung auf Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne, die die Benutzung eines Gewässers vorsehen.

§ 2