Gesetze / WpÜG-Angebotsverordnung
WpÜGAngebV§ 9 Befreiungstatbestände
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt kann insbesondere eine Befreiung von den in § 8 Satz 1 genannten Pflichten erteilen bei Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
Eine Befreiung kann ferner erteilt werden, wenn
Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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