Gesetze / WpÜG-Angebotsverordnung
WpÜGAngebV§ 8 Antragstellung
Stand: 01.01.2024
Der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist vom Bieter bei der Bundesanstalt zu stellen. Der Antrag kann vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.
Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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