Gesetze / WpÜG-Angebotsverordnung WpÜGAngebV § 7 Bestimmung des Wertes der Gegenleistung Stand: 10.06.2019 Bund Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.