Gesetze / WpÜG-Angebotsverordnung
WpÜGAngebV§ 7 Bestimmung des Wertes der Gegenleistung
Stand: 10.06.2019
Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.