Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 39c Andienungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2012 – II ZR 198/11Aktiengesellschaft: Frist für die Ausübung des Aktionärsrechts zur Annahme eines ÜbernahmeangebotsZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2012 – WpÜG 10/11
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 312/19Wertpapierrechtliches öffentliches Angebotsverfahren: Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung; vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters; SchutzgesetzZitiert von 7
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 315/19Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf angemessene GegenleistungZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2024 – WpÜG 1/23
- LG Frankfurt am Main, 19.02.2013 – 3-05 O 116/12, 3/05 O 116/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- LG Frankfurt am Main, 27.10.2022 – 3-5 O 19/22
- LG Frankfurt am Main, 15.11.2011 – 3-5 O 53/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39c WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot können die Aktionäre einer Zielgesellschaft, die das Angebot nicht angenommen haben, das Angebot innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist annehmen, sofern der Bieter berechtigt ist, einen Antrag nach § 39a zu stellen. Erfüllt der Bieter seine Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 nicht, beginnt die in Satz 1 genannte Dreimonatsfrist erst mit der Erfüllung der Verpflichtungen zu laufen.