Gesetze / Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung

WpIVergV

§ 9 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung

Stand: 12.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/9#abs-1 (1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung müssen im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, den Werten und den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/9#abs-2 (2) Wenn ein Risikoträger das Wertpapierinstitut vor dem Renteneintrittsalter verlässt, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut für eine Zeit von fünf Jahren in Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 zurückbehalten werden. Erreicht der Risikoträger das Renteneintrittsalter, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut mit Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 geleistet und von dem Risikoträger mindestens fünf Jahre gehalten werden.

§ 8 § 10