Gesetze / Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung

WpIVergV

§ 10 Ausnahmen in Bezug auf variable Vergütungen und zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung

Stand: 12.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/10#abs-1 (1) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf Wertpapierinstitute, die die Kriterien des § 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/10#abs-2 (2) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf jährliche variable Vergütungen, die nicht über 50 000 Euro hinausgehen und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung des betreffenden Risikoträgers ausmachen.

§ 9 § 11