Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

WpIPrüfbV

§ 6 Prüfungsfeststellungen

Stand: 12.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/6#abs-1 (1) Prüfungsfeststellungen sind entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. Dabei beschreibt eine Prüfungsfeststellung

1.
F-0 ein völliges Fehlen von Normverstößen,
2.
F-1 Normverstöße mit geringfügigen Auswirkungen (geringfügige Mängel),
3.
F-2 Normverstöße mit mittelschweren Auswirkungen (mittelschwere Mängel),
4.
F-3 Normverstöße mit gewichtigen Auswirkungen (gewichtige Mängel),
5.
F-4 Normverstöße mit schwergewichtigen Auswirkungen (schwergewichtige Mängel) oder
6.
F-5 die Nichtanwendbarkeit der Prüfungspflicht im geprüften Wertpapierinstitut, insbesondere, weil zugrundeliegende gesetzliche Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts nicht relevant sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/6#abs-2 (2) Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen nach Absatz 1 ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/6#abs-3 (3) Dem Bericht sind zusätzlich tabellarische Übersichten über die aufgeführten Prüfungsfeststellungen nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 beizufügen.

§ 5 § 7