Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
WpIPrüfbV§ 6 Prüfungsfeststellungen
Stand: 12.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/6#abs-1 (1) Prüfungsfeststellungen sind entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. Dabei beschreibt eine Prüfungsfeststellung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/6#abs-2 (2) Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen nach Absatz 1 ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/6#abs-3 (3) Dem Bericht sind zusätzlich tabellarische Übersichten über die aufgeführten Prüfungsfeststellungen nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 beizufügen.