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# § 6 WpIPrüfbV — Prüfungsfeststellungen

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung  
Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsfeststellungen sind entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. Dabei beschreibt eine Prüfungsfeststellung

- 1. F-0 ein völliges Fehlen von Normverstößen,

- 2. F-1 Normverstöße mit geringfügigen Auswirkungen (geringfügige Mängel),

- 3. F-2 Normverstöße mit mittelschweren Auswirkungen (mittelschwere Mängel),

- 4. F-3 Normverstöße mit gewichtigen Auswirkungen (gewichtige Mängel),

- 5. F-4 Normverstöße mit schwergewichtigen Auswirkungen (schwergewichtige Mängel) oder

- 6. F-5 die Nichtanwendbarkeit der Prüfungspflicht im geprüften Wertpapierinstitut, insbesondere, weil zugrundeliegende gesetzliche Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts nicht relevant sind.

(2) Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen nach Absatz 1 ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.

(3) Dem Bericht sind zusätzlich tabellarische Übersichten über die aufgeführten Prüfungsfeststellungen nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 6 WpIPrüfbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/6

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