Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
WpIPrüfbV§ 25 Ausnahmen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute
Stand: 12.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/25#abs-1 (1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 und 23 nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/25#abs-2 (2) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorliegen.