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§ 25 WpIPrüfbV — Ausnahmen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 und 23 nicht anwendbar.

(2) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorliegen.